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Keine erzwungenen Schutzmaßnahmen

BGH stärkt Rechte von Pflegeheimbewohnern

Pflegeheime müssen im Normalfall keine einschneidenden Schutzmaßnahmen für gebrechliche Bewohner ergreifen, wenn diese das ablehnen. Der Bundesgerichtshof gab einem Dresdner Pflegeheim Recht, das von der AOK Sachsen verklagt worden war.

In dem Heim war eine Bewohnerin schwer gestürzt und drei Monate später an den Folgen des Unfalls gestorben. Die Karlsruher Richter hoben mit ihrem Spruch ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf, das der AOK Sachsen einen Schadenersatzanspruch von 86.000 Euro gegenüber zugebilligt hatte.

AOK: Schutz auch gegen Bewohnerwillen

[Bildunterschrift: Wie weit geht der Schutzauftrag eines Pflegeheims?]
Die AOK argumentierte, das Pflegepersonal hätte den Sturz vermeiden müssen. Als vorbeugende Maßnahmen seien - neben einer Überwachung der Frau - eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der alten Frau treffen müssen, so die Krankenkasse.

Das Pflegeheim verteidigte sich vor Gericht damit, dass die Frau das Hochziehen von Bettgittern abgelehnt habe. Schon im Januar und Februar 2000 war die 90-Jährige dreimal gestürzt, wobei diese Unfälle glimpflich verliefen. Bettgitter während der Nacht lehnte sie ab, weil sie zum Beispiel allein auf die Toilette gehen wollte. Das Pflegepersonal hatte daraufhin nach Rücksprache einen Toilettenstuhl an ihr Bett gestellt und das Licht im Bad angelassen.

OLG muss erneut prüfen

Nach Auffassung des BGH ist der Vorwurf, die Pfleger hätten mit der Frau die Sturzgefährdung nicht intensiv genug besprochen, nicht ausreichend belegt. Das Gleiche gelte für die Beschuldigung, dass nicht eindringlich darauf hingewirkt worden sei, ihr Einverständnis für Bettgitter in der Nachtzeit zu erhalten. Bereits im April hatte der BGH in einem ähnlichen Fall den Anspruch der Senioren auf Menschenwürde und Selbstständigkeit auch im Heim hervorgehoben.

Die Sache muss nun vom OLG neu verhandelt werden. Dieses soll prüfen, ob die Frau womöglich bereits geistig verwirrt war und deshalb nicht mehr selbstständig entscheiden konnte.

(AZ: III ZR 391/04 - Urteil vom 14. Juli 2005)

 

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 “Zuletzt geändert am Sonntag, 31. Juli 2011”

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